Militaria Ankauf diskret & sicher
Hier finden Sie Antworten rund um unseren Militaria Ankauf.
Falls Ihre Frage nicht aufgeführt ist, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme.
Mo. – Fr.: 10:00 – 17:00
Tel.: +49 176 833 933 98
info@wirttemberg.de
Militaria Ankauf
Sie haben Militaria aus einem Nachlass oder einer Erbschaft und möchten diese veräußern?
Bei uns haben Sie die Möglichkeit Ihre militärischen Antiquitäten sicher und diskret zu verwerten.
Bei größeren Sammlungen können Sie auf Wunsch einen kostenfreien Vor-Ort-Termin zur Besichtigung mit uns vereinbaren. Sprechen Sie uns an.
Desweiteren haben Sie die Möglichkeit uns Bilder per E-Mail von den Stücken für den Militaria Ankauf zu übersenden oder uns telefonisch zu kontaktieren um vorab beraten zu werden.
Militaria Ankauf: Was ist interessant für uns?
In groben Kategorien sind dies:
- Orden und Ehrenzeichen
- Dokumente & Urkunden
- Fotos oder auch ganze Alben
- Uniformen
- militärische Ausrüstung
- Blankwaffen (Dolche und Säbel)
1. Orden und Ehrenzeichen
2. Dokumente & Urkunden
3. Fotos und Fotoalben
4. Uniformen oder Uniformteile
5. militärische Ausrüstung
6. Blankwaffen
Antiquitäten Ankauf bei WIRTTEMBERG: Der Ablauf
| 1 | Whatsapp an die +4917683393398 oder eine E-Mail ausfüllen
Wir stehen Ihnen bei Militaria Ankauf in ganz Süddeutschland (auf Anfrage auch bundesweit) bei.
Unser Kerngebiet umfasst die Städte:
Stuttgart, Esslingen am Neckar, Ludwigsburg, Pforzheim, Nürtingen, Karlsruhe, Baden-Baden, Heilbronn, Schwäbisch Hall, Crailsheim, Aalen, Heidenheim,Kirchheim am Neckar, Tübingen, Reutlingen. Weitere Städte auf Anfrage.
Sprechen Sie uns an,nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Darf man Militaria verkaufen?
Da bei einigen Gegenständen insbesondere aus dem 3.Reich, rechtliche Beschränkungen gelten hier ein kleiner Hinweis:
Ein Militaria Ankauf dieser Gegenständen, darf nur unter strikter Einhaltung des §86 Absatz 3 erfolgen.
Vorsorglich verweisen wir auf nachfolgenden Stellen des Strafgesetzbuches hin, deren Einhaltung zwingend erforderlich und Grundlage jedweder unserer Vertragsbeziehungen ist:
§86 StGB
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§86a StGB
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.